Mittwoch, 28. Juni 2017

VERTRAUEN IST GUT, BETRIEBSRAT IST BESSER

Aufgaben, Rechte und Pflichten des Betriebsrats


Betriebsräte werden von der Belegschaft zur Vertretung ihrer Interessen gegenüber dem Arbeitgeber gewählt.Ohne Betriebsrat sind die Beschäftigten auf das Wohlwollen ihrer Vorgesetzten und Chefs angewiesen.

 Durch die Wahl verfügt der Betriebsrat über eine gesetzliche Legitimation  und damit über besondere gesetzlich gewährleistete Rechte.
Das Verfahren für die Wahl eines Betriebsrats und seine Mitbestimmungsrechte sind im Betriebsverfassungsgesetz geregelt.

Auch dem Betriebsrat ist an einer positiven Entwicklung des Unternehmens gelegen.
Als organisierte Interessenvertretung der Belegschaft kann er aktiv dazu beitragen. Zugleich gibt er Auskunft über den Stand der Dinge im Betrieb und trägt so zu mehr Transparenz bei. Die Rechte der Beschäftigten können nur von einem Betriebsrat nachhaltig und wirksam vertreten werden!

Schutzaufgaben

Der Betriebsrat sorgt dafür, dass die Beschäftigten gerecht behandelt werden!
  • Er ist das Sprachrohr der Belegschaft, insbesondere für diejenigen Beschäftigten, die ihre Interessen gegenüber dem Arbeitgeber nicht selbst vertreten können
  • Er nimmt Beschwerden der Beschäftigten entgegen und versucht beim Arbeitgeber für Abhilfe zu sorgen, sofern die Beschwerden berechtigt erscheinen

Gestaltungsaufgaben

Der Betriebsrat hat ein starkes Initiativrecht und kann dem Arbeitgeber eigene Verbesserungsvorschläge unterbreiten!
  • Fragen der betrieblichen Lohngestaltung und Lohngrundsätze
  • Fragen der Ordnung im Betrieb (Handhabung von Raucherpausen, Dienstkleidung)
  • Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage
  • Vorübergehende Verlängerung oder Verkürzung der täglichen Arbeitszeit sowie der Umgang mit Überstunden/Minusstunden und deren Abbau

In all diesen Punkten muss der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat eine Einigung erzielen und kann nicht alleine entscheiden und anweisen!


Mitwirkungsrecht bei personellen Einzelmaßnahmen

  • Der Betriebsrat ist vor jeder Einstellung, Versetzung, Kündigung, Eingruppierung und Umgruppierung anzuhören. Jede Maßnahme ohne Anhörung des Betriebsrats ist unwirksam!
  • Widerspricht der Betriebsrat einer Kündigung, kann der Arbeitgeber trotzdem kündigen. Der gekündigte Beschäftigte hat aber in dem Fall Anspruch auf Weiterbeschäftigung, wenn er beim Arbeitsgericht eine Feststellungsklage einreicht
  • Dem Betriebsrat stehen Rechtsmittel zur Verfügung, um die Interessen der Beschäftigten durchzusetzen

Überwachungsaufgaben

  • Der Betriebsrat sorgt dafür, dass Gesetze, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Unfallverhütungsvorschriften zugunsten der Arbeitnehmer im Betrieb eingehalten werden
  • Damit der Arbeitgeber "ungemütliche" Betriebsräte nicht nach Belieben loswerden kann, haben Betriebsräte einen besonderen Kündigungsschutz. Weiterhin muss der Arbeitgeber die Betriebsräte für die Betriebsratsarbeit unter Fortzahlung des Gehaltes von der Arbeit freistellen.

Der Arbeitgeber darf Betriebsräte weder benachteiligen noch bevorzugen!


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