Samstag, 8. Juli 2017

Kassenanweisung

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen... So steht es im §106 Gewo.
Bei Matratzen Concord hat der Arbeitgeber gegenüber seinen Mitarbeitern eine Kassenanweisung erlassen, die neben den Vorgaben "wie ist die Kasse einzuzählen", "wie ist der Kassenabschluß durchzuführen", etc. auch sehr merkwürdige Anweisungen enthält.
In diesen merkwürdigen Zusätzen sieht der Betriebsrat im Bezirk A15 einen Eingriff in die Arbeitsverträge der Mitarbeiter. Da am Ende der Anweisung auch ganz deutlich arbeitsrechtliche Schritte bei Verstoß angedroht werden, könnte es sich hierbei um eine Änderungskündigung handeln. Die Mitarbeiter sollen auch diese Anweisung unterschreiben, sie stimmen damit ggf. der Änderungskündigung ihres Arbeitsvertrags zu.
Der Betriebsrat A15 hat daher die Kassenanweisung abgelehnt. Eine Klärung mit dem Arbeitgeber steht aus, dieser hat keine weiteren Gespräche dazu aufgenommen. Das legt den Schluß nahe, dass der Betriebsrat mit seinen Vermutungen recht haben könnte.

Grundsätzlich sollte jeder Mitarbeiter sehr vorsichtig werden, wenn Arbeitsanweisungen schriftlich erfolgen und diese gegengezeichnet werden sollen. Der Arbeitgeber kann jede Arbeitsanweisung mündlich oder schriftlich verfassen und herausgeben. Eine Zustimmung des Arbeitnehmers braucht es nicht. Wenn aber ausdrücklich die Zustimmung erwünscht ist, dann stimmt etwas nicht! Niemand sollte so etwas unterschreiben!

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